Fragen und Antworten
Kann ich zu Hause ein Kapitel aus einem Schulbuch scannen, auf meinem Laptop speichern und meinen Schüler/-innen in der nächsten Unterrichtsstunde via Whiteboard zeigen?
Ja. Solange das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Darf die Lehrkraft den Schüler/-innen das gescannte Kapitel per E-Mail schicken, damit diese das Kapitel für die nächste Unterrichtsstunde zu Hause vorbereiten?
Ja. Wenn das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ist es möglich, einen von mir gescannten Auszug aus einem Mathematikbuch für jeden Schüler bzw. jede Schülerin auszudrucken und in der Klasse zu verteilen?
Ja. Solange der Auszug nicht mehr als 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ich möchte aus einem Schulbuch heute 15 % scannen, den Schülerinnen und Schülern per Mail schicken und eine Woche später weitere 15 % aus demselben Buch scannen und den Schülern über Whiteboard präsentieren. Geht das?
Nein. Aus einem Werk dürfen nur einmal pro Schuljahr und Klasse bis zu 15 % (aber max. 20 Seiten) eingescannt oder kopiert werden.
Darf ich kleinere Auszüge aus Schulbüchern mit Bildern und Tabellen scannen und für eigene Zwecke auf dem Schulserver speichern?
Ja. Solange das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuchs (aber max. 20 Seiten) umfasst und der Scan für den eigenen Unterrichtsgebrauch vorgesehen ist. Das Dokument muss gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z. B. Passwortschutz) und darf nicht über das Internet abrufbar sein.
Was ist mit Bildungs- und Lernsoftware?
Wenn die Schule eine entsprechende Lizenz erworben hat, kann die Software auf dem Schulserver abgespeichert und genutzt werden.
Darf die Lehrkraft gescannte Seiten eines Unterrichtswerks den Schülerinnen und Schülern über geschlossene Cloud-Gruppen in Lernmanagement-Systemen zur Verfügung stellen?
Nein. Gescannte Auszüge aus Unterrichtswerken dürfen nicht über das Internet zugänglich gemacht werden – auch nicht in geschlossenen Cloud-Gruppen. Hierfür bieten die Verlage eigene Inhalte an.
Was meint denn „eigener Unterrichtsgebrauch“?
Das meint den Unterricht der einzelnen Lehrkraft mit ihren eigenen Klassen, Kursen oder Lerngruppen und auch den Vertretungsunterricht. Folglich können die gescannten Werkteile nur für eine bestimmte Klasse gespeichert und von ihr genutzt werden.
Was ist unter einer Musikedition zu verstehen?
Hierbei handelt es sich um Notenausgaben sowie um Liedtexte und zwar unabhängig davon, ob die Edition ausschließlich Noten (bspw. Partituren), ausschließlich Liedtexte oder Noten und Liedtexte umfasst.
Dürfen Lehrkräfte Auszüge aus Unterrichtswerken fotografieren, scannen oder abtippen und in eine KI-Anwendung laden (z. B. in ChatGPT, um von der KI Übungs- oder Arbeitsblätter generieren zu lassen)?
Nein. Das Hochladen der Inhalte in die KI-Anwendung ist eine Vervielfältigung. Der Fotokopiervertrag gestattet eine solche Vervielfältigung von Unterrichtswerken nicht. Allerdings bieten viele Bildungsmedienverlage im Zusammenhang mit ihren Unterrichtswerken bereits eigene KI-Assistenten an, deren Nutzung zulässig ist.
Ich soll bei Scans immer die Quelle angeben. Das geht doch gar nicht.
Das geht. Die Quelle – mit den üblichen bibliographischen Angaben – kann zum Beispiel vor dem Scannen auf die Vorlage notiert und dann mit gescannt werden. Oder es wird der Innentitel des Buches mit gescannt.
Ich habe mir als Lehrkraft ein Schulbuch selbst gekauft. Darf ich dieses scannen und über meinen eigenen PC im Unterricht einsetzen? Und darf ich Kopien dieser digitalen Version an meine eigene Klasse weitergeben?
Ja. 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) können gescannt und auf dem PC der Lehrkraft gespeichert werden. Mehr kann für diese Klasse nicht gescannt werden.
Kann ich Seiten aus dem Internet herunterladen, ausdrucken und in Klassensatzstärke kopieren?
Ja. Solange es sich nicht um digitale Lehrwerke, Unterrichtsmaterialien oder Musikeditionen handelt. Solche Werke dürfen nur entsprechend den jeweiligen Lizenzbedingungen der Verlage genutzt werden. Von anderen digitalen Werken dürfen bis zu 15 % (aber max. ein Umfang, welcher 20 PDF-Seiten entspricht) heruntergeladen, ausgedruckt und kopiert werden. Wenn der Anbieter ausdrücklich keine Urheberrechte beansprucht, darf auch mehr heruntergeladen werden.
Darf ich die digitalen Texte, Grafiken oder Abbildungen, die auf der einem Schulbuch/Arbeitsheft beigefügten DVD enthalten sind, in Power-Point-Folien kopieren und diese per Beamer im Unterricht nutzen?
Dies richtet sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Verlages.
Welche Regeln gelten für bereits digital, z. B. in Form von PDF-Dateien, von den Verlagen zur Verfügung gestellte Arbeitsblätter?
Bei digitalen Medien sind stets die Lizenzbedingungen des jeweiligen Verlages maßgeblich.
Dürfen Fotos aus dem Internet heruntergeladen und auf dem Whiteboard wiedergegeben werden?
Ja. Fotos aus dem Internet dürfen heruntergeladen und in einer Schulklasse über das Whiteboard wiedergegeben werden.
Für wen gelten die dargestellten Regeln eigentlich?
Die Regeln gelten für sämtliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens).
Ist es zulässig, einen Auszug aus einem Roman zu fotokopieren?
Ja – und zwar bis zu 15 % des Romans, maximal aber 20 Seiten. Ist der Roman 300 Seiten stark, so können bis zu 20 Seiten kopiert werden (und nicht 45 Seiten).
Aus einem Arbeitsheft mit 24 Seiten will ich 8 Seiten für meinen Unterricht fotokopieren. Geht das?
Nein. Arbeitshefte sind Unterrichtsmaterialien. Sie werden eigens für den Unterrichtsgebrauch hergestellt. Daher gilt die 15 %-Grenze. Aus dem Arbeitsheft können deshalb etwas mehr als 3 Seiten kopiert werden.
Darf ich Artikel aus einer pädagogischen Fachzeitschrift auch für meinen eigenen Gebrauch kopieren?
Ja, solange es sich nur um einen Artikel handelt. Mehrere Artikel aus derselben Fachzeitschrift dürfen für den eigenen Gebrauch nicht kopiert werden. Aber Achtung: Das Scannen solcher Artikel für den eigenen Gebrauch ist nicht gestattet, denn die Beiträge dienen zumindest mittelbar einem eigenen beruflichen Zweck.
Kann ich eine Schullektüre, d. h. die Lektüreausgabe eines Schulbuchverlages, komplett fotokopieren?
Nein. Schullektüren sind Unterrichtsmaterialien. Daher gilt die 15 %-Grenze.
Was ist, wenn ich aus einem Schulatlas Kopien einer Karte brauche?
Auch aus einem Schulatlas dürfen bis zu 15 % (aber max. 20 Seiten) kopiert werden. Insofern ist die Kopie einer Karte aus einem Schulatlas möglich.
Was heißt „Klassensatzstärke“?
Damit sind alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines (Oberstufen-)Kurses gemeint. Für diese darf in dem genannten Umfang kopiert werden.
Darf ich ein Lied für den Unterricht kopieren?
Ja. Ein Lied (mit oder ohne Noten) darf grundsätzlich vollständig kopiert werden.
Ich möchte aus einer Liedersammlung mit 80 Seiten kopieren. Wie viele Seiten darf ich vervielfältigen?
Liedersammlungen bis zu 6 Seiten dürfen ganz kopiert werden. Haben sie mehr Seiten, so dürfen bis zu 15 % (aber max. 20 Seiten) vervielfältigt werden. Aus der Liedersammlung dürfen somit 12 Seiten kopiert werden.
Aus welchen Werken darf ich bis zu 15 % bzw. maximal 20 Seiten fotokopieren?
Aus allen denkbaren Druckwerken und somit auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien. Hierzu zählen z. B. auch Kursmaterialien für die Oberstufe und Arbeitshefte.
Ich möchte im Unterricht ein Kapitel aus einem in Spanien erschienenen Sachbuch oder Lehrwerk nutzen. Geht das?
Auch aus ausländischen Druckwerken dürfen Kopien für den Unterricht gefertigt werden. Hier gilt ebenfalls die 15 % (aber max. 20 Seiten)-Regel. Kleine Werke dürfen auch ganz kopiert werden. Etwas anderes gilt allerdings für im Ausland erschienene Schulbücher und Unterrichtsmaterialien. Aus diesen kann leider nicht kopiert werden, da die ausländischen Schulbuchverlage dies nicht gestattet haben.
Kann ich bis zu 15 % eines Werkes (maximal 20 Seiten) auch für Tests oder Klassenarbeiten auf dem Kopierer kopieren?
Ja. Solche Kopien sind auch für Klassenarbeiten zulässig.
Wer darf für den Unterrichtsgebrauch kopieren?
Alle Lehrkräfte der staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne des Schulgesetzes ihres Landes. Kopieren dürfen die Lehrkräfte auf dem Schulkopierer, einem eigenen Kopierer zu Hause oder in einem gewerblichen Copyshop. Es ist auch unerheblich, ob das Originalwerk an der Schule vorhanden ist oder privat gekauft wurde.
Ich will das Kapitel „Weimarer Republik“ aus einem Schulbuch fotokopieren, welches nicht an unserer Schule eingeführt ist.
Das Kapitel darf für die Schüler kopiert werden, solange es 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) nicht überschreitet.
Für meinen bilingualen Geschichtskurs möchte ich Texte und Bilder aus einem amerikanischen Buch fotokopieren. Darf ich das?
Ja. Bis zu 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) dürfen kopiert werden. Auch einzelne Bilder können kopiert werden. Kopien aus ausländischen Schulbüchern sind allerdings nicht erlaubt, denn die ausländischen Schulbuchverlage haben den Schulen hierfür keine Rechte eingeräumt.
Kann ich ein ganzes Kapitel aus einem Sachbuch fotokopieren?
Ja – sofern dieses Kapitel nicht mehr als 15 % des Sachbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ich habe mir privat Material für die Unterrichtsvorbereitung gekauft. Darin sind Kopiervorlagen. Darf ich diese Vorlagen uneingeschränkt kopieren oder gilt hier auch die 15-%-Regel?
Kopiervorlagen dürfen Sie für Ihre eigene Klasse unbeschränkt kopieren. Hier ist das Kopieren von den Verlagen freigegeben. Nicht zulässig ist es allerdings, Kopien für Klassen anderer Lehrkräfte zu erstellen.
Was sind Unterrichtswerke, Werke zu Unterrichtszwecken oder Unterrichtsmaterialien? Woran erkenne ich die?
Das sind Werke, die für den Unterricht an Schulen konzipiert und hergestellt wurden. Hierzu gehören u. a. die klassischen Schulbücher wie auch Arbeitshefte, Lernhilfen, Fachkunden für die berufliche Ausbildung, Übungsmaterialien, Kursmaterialien für die Oberstufe sowie deutsch- oder fremdsprachige Lektüren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtswerk an der konkreten Schule eingeführt ist oder nicht bzw. aus welchem Bundesland es stammt.
Was gilt für Werke, die digital angeboten werden?
Bei Werken, die digital angeboten werden, gelten die Lizenzbedingungen des Verlages.